Arbeitnehmermitwirkung. Kernelement Des Europäischen Sozialmodells**

Industrielle BeziehungenBand 13 Nr. 1, Januar 2006

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Zusammenfassung


This article gives a sketchy overview on the contribution by the European Community (EC) in the area of employee involvement in management's decision-making within the Member States and transnationally. It can be demonstrated that the EC has been trying to establish a cooperative model of industrial relations instead of a merely antagonistic-conflict-oriented one. The EC legislation is not focussing on institutional uniformity but offers procedural arrangements which give the actors utmost freedom to shape the pattern fitting best to their needs. Employee involvement in management's decision-making definitely has become a core element of the European Social Model.

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Auszug


Arbeitnehmermitwirkung. Kernelement Des Europäischen Sozialmodells**

1. Vorbemerkung

Wenn in dieser Skizze der Frage nachgegangen werden soil, inwieweit es bislang gelungen ist, durch Gemeinschaftsrecht einheitliche Rahmenbedingungen für Arbeitnehmermitwirkung bei unternehmerischen Entscheidungen zu schaffen, bedarf es erst einmal einer Rückbesinnung auf die Herausforderung, mit der die Europäische Gemeinschaft (EG) in diesem FeId konfrontiert war. Die Palette des Rechts in Europa war und ist nirgendwo bunter als gerade in diesem Bereich. Jedes Mitgliedsland der EU geht hier einen Sonderweg, dessen Richtung von der jeweiligen kulturellen und sozial-politischen Tradition bestimmt ist (für einen Überblick vgl. European Commission (2000: 30 ). Systeme, bei denen die gesetzlich fundierte Arbeitnehmermitwirkung institutionell von den Gewerkschaften abgekoppelt ist, finden sich neben Deutschland auch in Österreich, den Niederlanden und in Luxemburg. Andere Länder wie etwa Frankreich, Griechenland, Portugal und Spanien fahren doppelgleisig: neben einem mit besonderen Rechten ausgestatteten System gewerkschafdicher Interessenvertretung gibt es ein von alien Arbeitnehmern gewähltes Gremium. In den skandinavischen Ländern ist die Interessenvertretung ausschließlich in gewerkschafdicher Hand. Manche Länder kennen nur eine betriebliche Interessenvertretung, andere auch eine Arbeitnehmermitwirkung in Unternehmensorganen, wobei auch hier die organisatorischen Unterschiede beachtlich sind. Große Unterschiede bestehen nicht nur im organisatorischen Bereich, sondern vor allem auch hinsichtlich der Intensität der Mitwirkungsrechte. Und schließlich: In manchen Ländern - wie etwa Irland und Großbritannien - war jede Mitwirkung an unternehmerischen Entscheidungen lange Zeit ein Tabu selbst für die Gewerkschaften. Sie scheuten jede Einbindung in solche Entscheidungsprozesse und befürchteten die Schmälerung ihres Konfliktpotentials. Erst allmählich - dank der Vorgaben der EG - kommt Bewegung in diese jedem Kooperationsdenken abholden Strukturen.

Der Befund ist eindeutig: zwischen den Arbeitnehmermitwirkungsstrukturen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) herrscht große Divergenz, die im übrigen durch den Beitritt der Länder Mittel- und Osteuropas noch ausgeprägter geworden ist. Dies darf allerdings nicht zu dem Fehlschluss verleiten, dass Unterschiede der institutionellen Ausprägung von Arbeitnehmermitwirkung...

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