Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist

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Auszug


Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist

Kapitel I

#Dieser Kapitel ist weggefallen.

§ 19

#Dieser Artikel ist weggefallen.

§ 25

#Dieser Artikel ist weggefallen.

§ 44c

#Dieser Artikel ist weggefallen.

§§ 45 bis 47

#Diese Artikel sind weggefallen.

§§ 48a, 49 und 49a

#Diese Artikel sind weggefallen.

§ 54

#Dieser Artikel ist weggefallen.

§§ 56 bis 56f

#Diese Artikel sind weggefallen.

§§ 103, 103a und 104

#Diese Artikel sind weggefallen.

§§ 106 bis 114

#Diese Artikel sind weggefallen.

§§ 119 und 120

#Diese Artikel sind weggefallen.

Kapitel II. Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten

Abschnitt I. Allgemeines

§ 121

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund

1.die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,

2.sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.

§ 122

(1) Die Zulassun...

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