Gerichtsbescheid, Gerichtsentscheidungen Bayern, VG Bayreuth, 27-01-2025
Judgment Date | 27 January 2025 |
Court | VG Bayreuth |
Type of Document | Gerichtsbescheid |
Applied Rules | BayVwVfG Art. 49a,GG Art. 3 Abs. 1,BayHO Art. 23, Art. 44, Art. 53,BV Art. 118 Abs. 1,VwGO § 114,1. Erfolgt eine Zuwendung auf der Grundlage einer Förderrichtlinie, so geschieht dies nach billigem Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis, wobei innerhalb dieser Grenzen die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei ist und ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien findet. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz),2. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten um Leistungen auf Grund einer Förderrichtlinie beschränkt sich darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz),3. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Behörde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz),4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung einer Neustarthilfe ist nach der geübten Verwaltungspraxis der Behörde der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz),5. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz),6. Die Nichteinhaltung der – in der Förderpraxis der Behörde als materielle Ausschlussfrist gehandhabten – Frist hat den Verlust des materiell-rechtlichen Rechtsanspruchs zur Folge. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) |
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