Anerkenntnis- und Endurteil, Gerichtsentscheidungen Bayern, LG München I, 07-08-2023
| Court | LG München I |
| Judgment Date | 07 August 2023 |
| Type of Document | Anerkenntnis- und Endurteil |
| Applied Rules | UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 10, § 13 S. 1 u. 2, § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 16, § 17, § 19a, § 97 Abs. 1 S. 1, § 102,RL 2001/29/EG [Info-Soc-RL] Art. 2 Abs. 1,RL 2001/84/EG Art. 2 Abs. 1,BGB § 195, § 199 Abs. 1, § 242,ZPO § 91a Abs. 1 S. 1, § 92, § 93, § 307,1. Der Werkbegriff ist ein normativer und kein kunst- oder literaturwissenschaftlicher Begriff. Die Beurteilung der Werkeigenschaft im urheberrechtlichen Sinn erfolgt im Streitfall durch das Gericht. (Rn. 80 und 86 – 88) (redaktioneller Leitsatz),2. Der Urheberrechtsschutz am Werk entsteht ungeachtet der Rolle, welcher sich der (Mit-)Schaffende bei der Schaffung beimisst, als Realakt mit der Schöpfung. Er ist unverzichtbar und unabhängig von der subjektiven Absicht des Schöpfers. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz),3. Der an Vorgaben gebundene Handelnde kann (Mit-)Urheber sein, wenn ihm ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle Leistungen bleibt und er sich nicht nur an die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers hält. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz),4. Werden einem beauftragten Maler vom Ideengeber und Initiator das Motiv des Bildes gestaltet und als Fotografie vorgegeben, die Größe des Gemäldes ausgewählt und die Stilrichtung vorgegeben, wird der ausführende Maler Miturheber, wenn er die Ausführung eigenständig vornimmt und dem Gemälde - gegenüber der Fotografie - individuelle Eigenheiten verleiht, wie etwa die Pinselführung, die Perpektive, Form, Detailliertheit, Licht und Schattierung. (Rn. 92 – 100) (redaktioneller Leitsatz),5. Voraussetzung für Miturheberschaft ist ein natürlicher Handlungswille der Urheber zur einheitlichen Schöpfung, der auch bei zeitlich gestaffelten Beiträgen möglich ist. Er setzt voraus, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat. Die Urheber müssen sich nicht persönlich oder namentlich bekannt sein. (Rn. 103 – 105) (redaktioneller Leitsatz),6. Für die Urhebervermutung des § 10 UrhG erforderlich, aber ausreichend, ist, dass sich die Signatur auf dem Gemälde befindet. (Rn. 107 – 108) (redaktioneller Leitsatz) |
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