Anlegerentschädigungsgesetz

Coming into Force12 Mayo 2023
CitationAnlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist
Record NumberBJNR184210998
Issue Date16 Julio 1998
Abbreviated LabelEAEG
Official Gazette PublicationBGBl I 1998, 1842

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1998 +++)

(+++ §§ 3 bis 5: Zur Weiteranwendung vgl. § 63 Abs. 1 EinSiG +++)

(+++ § 8: Zur Weiteranwendung vgl. § 63 Abs. 3 EinSiG +++)

(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 19/94 (CELEX Nr: 394L0019)

EGRL 9/97 (CELEX Nr: 397L0009)

EGRL 14/2009 (CELEX Nr: 309L0014) vgl. G v. 25.6.2009 I 1528 +++)

Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 25.6.2009 I 1528

Überschrift u. Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 28.5.2015 I 786 mWv 3.7.2015

Das G wurde als Art. 1 G v. 16.7.1998 I 1842 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 7 Satz 2 dieses G mWv 1.8.1998 in Kraft.

Inhaltsübersicht

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Sicherungspflicht der Institute
§ 3 Entschädigungsanspruch
§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs
§ 5 Entschädigungsverfahren
§ 6 Entschädigungseinrichtung
§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung
§ 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung
§ 9 Prüfung der Institute
§ 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtung
§ 11 Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung
§ 12 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 15 Bußgeldvorschriften
§ 16 Zwangsmittel
§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe a bis c des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt ist,
2.
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 10 Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c Kreditwesengesetzes erteilt ist, soweit sie keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und nicht in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt werden, und,
3.
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind.

(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes,
2.
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe c des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
3.
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes beziehen.

(3) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden.

(4) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht.

§ 2 Sicherungspflicht der Institute

Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

Fußnote

(+++ §§ 3 bis 5: Zur Weiteranwendung vgl. § 63 Abs. 1 EinSiG +++)

Fußnote

(+++ §§ 3 bis 5: Zur Weiteranwendung vgl. § 63 Abs. 1 EinSiG +++)

Fußnote

(+++ §§ 3 bis 5: Zur Weiteranwendung vgl. § 63 Abs. 1 EinSiG +++)

§ 6 Entschädigungseinrichtung

(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.

(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.

(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.

(5) Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.

(6) Sofern die...

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