Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten

Coming into Force15 Septiembre 2021
Issue Date30 Agosto 2021
Record NumberBJNR415500021
CitationAnordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4155)
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 4155

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.9.2021 +++)

Eingangsformel

Nach § 4 Absatz 3 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, ordne ich an:

§ 1 Dienstgradbezeichnungen

Die Soldatinnen und Soldaten führen die Dienstgradbezeichnungen nach Anlage 1.

§ 2 Uniform

Die Soldatinnen und Soldaten tragen

1.
die Anzugarten nach § 3,
2.
die allgemeinen Kennzeichen nach § 4,
3.
die Dienstgradabzeichen nach § 5.
§ 3 Anzugarten und -farben

Die Soldatinnen und Soldaten tragen je nach Anlass eine der folgenden Anzugarten:

1.
den Dienstanzug, der
a)
beim Heer grau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,
b)
bei der Luftwaffe blau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,
c)
bei der Marine dunkelblau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben oder weiß ist;
2.
den Gesellschaftsanzug der Soldatinnen, der entweder dunkelblau oder dunkelblau und weiß ist;
3.
den Gesellschaftsanzug der Soldaten, der
a)
beim Heer schwarz ist,
b)
bei der Luftwaffe und bei der Marine dunkelblau ist;
4.
den Kampfanzug, dessen Farbe sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung richtet.
§ 4 Allgemeine Kennzeichen

(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:

1.
als nationales Kennzeichen
a)
am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,
b)
an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,
c)
am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;
2.
als Mützenabzeichen
a)
beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,
b)
bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,
c)
bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;
Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;
3.
als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.

(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.

§ 5 Dienstgradabzeichen

(1) Die Soldatinnen und Soldaten tragen an der Uniform die Dienstgradabzeichen nach Anlage 2.

(2) Soweit Bekleidungsstücke der Marine mit Schulterklappen zu versehen sind, tragen Mannschaften, Unteroffizierinnen und Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts sowie Offizierinnen und Offiziere statt der Ärmelabzeichen die Dienstgradabzeichen nach Anlage 2 als Schulterabzeichen. Unteroffizierinnen und Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts tragen zusätzlich eine geschlossene Tresse auf den Schulterklappen. Statt der Ärmelwinkel tragen

1.
Maate Schulterklappen mit offener Tresse,
2.
Obermaate Schulterklappen mit geschlossener Tresse.

(3) Am Kampfanzug werden auf den Aufschiebeschlaufen an Stelle der silbernen Dienstgradabzeichen schwarze oder weiße Dienstgradabzeichen getragen; goldene Dienstgradabzeichen bleiben unverändert.

§ 6 Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zur Bestimmung der Abzeichen, die Offizierinnen und Offiziere der Marine, Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere, Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes, Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes sowie Anwärterinnen und Anwärter zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen tragen, übertrage ich auf das Bundesministerium der Verteidigung. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Befugnis auf eine ihm nachgeordnete Dienststelle übertragen.

(2) Weitere...

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