Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Coming into Force31 October 2024
CitationApprobationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 309) geändert worden ist
Issue Date04 March 2020
Record NumberBJNR044800020
Official Gazette PublicationBGBl I 2020, 448

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.9.2020 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 31 Abs. 1, 45 Abs. 3 Satz 3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 3

Satz 2, 69 Abs. 7, 76 Abs. 2 Satz 2, 76 Abs. 3 Satz 2, 79 Abs. 4 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Inhalte des Studiums

(1) In dem Studium, das nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut ist, sind der studierenden Person die Kenntnisse und Kompetenzen (Inhalte) zu vermitteln, die in den Anlagen 1 und 2 sowie die in den §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind.

(2) Die hochschulische Lehre im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Studienfortschritt ausgerichtet sein.

(3) Die Vermittlung des theoretischen Wissens und die Entwicklung von therapeutischen Kompetenzen unter Beachtung von Patientensicherheit und Patientenrechten werden über das gesamte Studium hinweg so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft. Digitale Technologien werden angemessen genutzt.

(4) Die Universität oder die der Universität gleichgestellte Hochschule (Hochschule) hat durch regelmäßige und systematische Prüfung der Studienbedingungen sicherzustellen, dass das in § 7 des Psychotherapeutengesetzes genannte Studienziel erreicht werden kann.

§ 2 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt

1.
für den Bachelorstudiengang drei Jahre und
2.
für den Masterstudiengang zwei Jahre.
§ 3 Organisation des Studiums

(1) Das Studium ist an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Jedem Modul sind nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen Leistungspunkte (ECTS-Punkte) zuzurechnen. Ein ECTS-Punkt muss einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden entsprechen.

§ 4 Modulhandbücher

(1) Die Hochschule hat ein Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang und ein Modulhandbuch für den Masterstudiengang zu erstellen.

(2) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Bachelorstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden.

(3) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Masterstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 2 und in den §§ 17 und 18 genannten Inhalte vermittelt werden.

§ 5 Prüfungsordnungen

(1) Die Hochschule legt in einer Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und in einer Prüfungsordnung für den Masterstudiengang fest, an welchen Modulen die studierende Person in dem jeweiligen Studiengang erfolgreich teilzunehmen hat.

(2) Für Module, die Bestandteil der hochschulischen Lehre nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 sind, ist in der jeweiligen Prüfungsordnung zusätzlich die Anwesenheit der studierenden Personen bei Veranstaltungen der hochschulischen Lehre vorzusehen, soweit in diesen Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen.

(3) In den Prüfungsordnungen sind die Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme und an die Anwesenheit der studierenden Personen näher zu regeln.

(4) Die Studiengänge sind Gegenstand des jeweiligen Akkreditierungsverfahrens. Die nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Stelle prüft im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes, ob die von der Hochschule in Studien-und Prüfungsordnungen nebst den Modulhandbüchern festgeschriebenen Ziele und Inhalte des jeweiligen Studiengangs gewährleisten, dass das Ziel des Studiums nach § 7 des Psychotherapeutengesetzes erreicht wird.

§ 6 Leistungsübersicht

Die Hochschule hat der studierenden Person eine Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die studierende Person erbracht hat, zu erstellen und auszuhändigen, wenn die studierende Person dies bei der Hochschule beantragt.

§ 7 Evaluierung der Studiengänge

Die Hochschulen teilen die Ergebnisse der nach Landesrecht vorgeschriebenen Evaluierung der Studiengänge den nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Stellen mit.

Unterabschnitt 2 Hochschulische Lehre
§ 8 Hochschulische Lehre

Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Rahmen der hochschulischen Lehre mindestens den Erwerb folgender Inhalte ermöglichen:

1.
im Bachelorstudiengang den Erwerb der in der Anlage 1 festgelegten Inhalte mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen, und
2.
im Masterstudiengang den Erwerb der in der Anlage 2 festgelegten Inhalte einschließlich der berufsqualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen.
§ 9 Praktische Übungen und Seminare

(1) Die praktischen Übungen und Seminare umfassen die Unterweisung an Simulationspatientinnen und Simulationspatienten sowie die Vorstellung von Patientinnen und Patienten, wenn dies für den Erwerb der jeweils notwendigen Inhalte erforderlich ist.

(2) Die Teilnahme von Patientinnen und Patienten erfolgt nur mit deren vorhergehenden informierten Einverständnis. Unzumutbare Belastungen für Patientinnen und Patienten sind zu vermeiden.

§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie

(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie umfasst folgende Wissensbereiche:

1.
Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen,
2.
Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen und
3.
einen oder mehrere der folgenden Wissensbereiche, den die Hochschule wählen kann:
a)
Verfahren der Grundorientierungen der Psychotherapie,
b)
wissenschaftlich geprüfte und anerkannte Methoden der Psychotherapie,
c)
wissenschaftlich fundierte Neuentwicklungen der Psychotherapie,
d)
Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen oder
e)
Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen.

(2) Der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen muss jeweils die verschiedenen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden beinhalten.

(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 15 ECTS-Punkte zu vergeben. Davon...

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