Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Coming into Force09 Junio 2021
Issue Date27 Enero 2021
Record NumberBJNR013000021
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 130

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 9.2.2021 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 24 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

1.
auf den Binnenwasserstraßen, die für Deutschland in Anlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 22. Juni 2017, 13. Dezember 2018 und 18. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 618) geändert worden ist, genannt sind, und
2.
für die Schleusen, Häfen, Umschlagsanlagen, Liege- und Anlegestellen, die an den Binnenwasserstraßen nach Nummer 1 liegen.

(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens und der Artikel 3.01, 5.01 und 8.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen.

§ 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen

(1) Die Betreiber von Umschlagsanlagen

1.
außerhalb von Häfen sind verpflichtet, Annahmestellen einzurichten und zu betreiben für
a)
Abfälle aus dem Ladungsbereich, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang III der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Abfälle anfallen,
b)
Dämpfe, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang IIIa der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Dämpfe anfallen,
c)
Hausmüll;
2.
innerhalb von Häfen sind verpflichtet, Annahmestellen einzurichten und zu betreiben für
a)
Abfälle aus dem Ladungsbereich, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang III der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Abfälle anfallen,
b)
Dämpfe, sofern beim Entladen von Gütern nach Anhang IIIa der Anlage 2 zum Übereinkommen entsprechende Dämpfe anfallen.

Zu den Umschlagsanlagen zählen auch Häfen, die selber Güter umschlagen. Im Falle flüssiger Ladung geht die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b auf die diese Umschlagsanlagen nutzenden Befrachter über.

(2) Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, Annahmestellen einzurichten und zu betreiben für

1.
Hausmüll und
2.
Slops und übrigen Sonderabfall.

(3) Die Betreiber von Liegestellen und Schleusen für die durchgehende Schifffahrt sind verpflichtet, an ihren Liegestellen und Schleusen ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen für Hausmüll einzurichten, zu betreiben und entsprechend bekannt zu machen. Das Netz muss so beschaffen sein, dass die Schifffahrt ohne Umwege ihren Hausmüll regelmäßig entsorgen kann.

(4) Die Betreiber von Anlegestellen von Kabinen- oder Fahrgastschiffen sind verpflichtet, Annahmestellen für Hausmüll einzurichten und zu betreiben.

(5) Die Betreiber von als Stamm- oder Übernachtungsplatz dienenden Anlegestellen von Kabinen- oder Fahrgastschiffen mit einer Kapazität an Fahrgästen oder Schlafplätzen nach Artikel 8.02 Absatz 3 Buchstabe a und b der Anlage 2 zum Übereinkommen sind verpflichtet, Annahmestellen für häusliches Abwasser einzurichten und zu betreiben. Sie sind von dieser Pflicht befreit, sofern sie lückenlos die Abgabe ihrer häuslichen Abwässer einschließlich ihrer Mengen an vorhandenen, geeigneten Annahmestellen nachweisen können.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 Verpflichteten können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zuverlässige, fachlich geeignete Dritte beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis ihre Pflichten endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen sind.

(7) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können jeweils den Fracht- oder Schiffsführern für Waschwasser oder für Dämpfe eine vorhandene geeignete Annahmestelle im Sinne von Artikel 7.05 Absatz 1, 2 und 2a der Anlage 2 zum Übereinkommen zuweisen.

(8) Die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle regelt die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens

.

(9) Der Betrieb von Annahmestellen für gasförmige Ladungsreste gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b sowie Satz 2 und 3 ist bis zum Zeitpunkt nach § 24 unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften, die in Artikel 11.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen genannt sind, sicherzustellen. Im Übrigen gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 7 unmittelbar.

§ 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen

(1) Betreiber und Befrachter können Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen und deren Art und Umfang treffen, und zwar

1.
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b verpflichtete Betreiber von Umschlagsanlagen sowie im Falle flüssiger Ladung die diese Umschlagsanlagen nutzenden Befrachter hinsichtlich der Annahme von Dämpfen;
2.
nach § 2 Absatz 2 verpflichtete Betreiber von Häfen hinsichtlich der Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall.

(2) Betreiber und Befrachter, die eine Vereinbarung nach Absatz 1 treffen, müssen vor der gemeinsamen Nutzung einer Anlage einen Bedarfsplan nach § 4 Absatz 1 aufstellen.

(3) Eine gemeinsam zu nutzende Annahmestelle darf nur betrieben werden, wenn ein genehmigter Bedarfsplan gemäß § 4 Absatz 1 vorliegt.

§ 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen

(1) Im Bedarfsplan sind die nach § 3 Absatz 1 gemeinsam zu nutzenden Annahmestellen im Wasserstraßenbereich, für den die Vereinbarung gelten soll, festzulegen.

(2) Die Verteilung der gemeinsam zu nutzenden Annahmestellen muss sich an den betrieblichen Belangen der Binnenschifffahrt orientieren. Das Netz dieser Annahmestellen muss ausreichend dicht sein. Zu berücksichtigen sind

1.
das in bestimmten Wasserstraßenbereichen unterschiedliche regionale Verkehrsaufkommen und
2.
die in den Umschlagsanlagen je nach Art und Menge der anfallenden Abfälle oder Dämpfe geltenden unterschiedlichen Anforderungen an die Annahmestelle.

(3) Der Bedarfsplan muss unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 folgende Angaben enthalten:

1.
die Namen der an der Vereinbarung Beteiligten,
2.
den Namen des Betreibers der gemeinsam zu nutzenden Annahmestelle,
3.
Standort, Art und Umfang der gemeinsam zu nutzenden Annahmestelle,
4.
Anmelde- und Abfertigungsmodalitäten für die gemeinsam zu nutzende Annahmestelle und
5.
sonstige spezifische Anforderungen, die durch die Schifffahrt vorgegeben werden wie die Längen der Anlegestellen, Anzahl gleichzeitig liegender Schiffe, Gefahrgut transportierende Schiffe.

(4) Der Bedarfsplan muss hinsichtlich des Netzes von Annahmestellen durch die jeweils zuständige Landesbehörde genehmigt werden.

(5) Häfen oder Umschlagsanlagen oder Befrachter, die an einer Vereinbarung nach § 3 beteiligt sind, die jedoch in einem genehmigten Bedarfsplan nicht als Annahmestelle aufgeführt werden, sind von folgenden Verpflichtungen befreit:

1.
Annahmestellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für Dämpfe zu errichten und zu betreiben, sofern die im Bedarfsplan ausgewiesenen Annahmestellen der Annahme von Dämpfen dienen,
2.
Annahmestellen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 für Slops und übrigen Sonderabfall zu errichten und zu betreiben, sofern die im Bedarfsplan ausgewiesenen Annahmestellen der Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall dienen.

Diese Häfen, Umschlagsanlagen oder Befrachter können verpflichtet werden, einen Beitrag zu den Kosten derjenigen Annahmestellen zu leisten, die im Bedarfsplan aufgeführt sind. Bei der Festlegung der Kosten können die bei den einzelnen Beteiligten vorrangig anfallenden Abfallarten und -mengen oder Dämpfe sowie der mit Errichtung und Betrieb bestimmter Annahmestellen verbundene besondere Aufwand berücksichtigt werden. Die Verpflichtung und die Höhe der anteilig zu tragenden Kosten sind in die Vereinbarung nach § 3 aufzunehmen.

§ 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme

Die weitere Entsorgung der Abfälle, die den Annahmestellen nach den Vorschriften des Übereinkommens übergeben worden sind, bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht sowie im Falle von Dämpfen zusätzlich nach dem Immissionsschutzrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes.

§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten

(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für

1.
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und
2.
die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12.

(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach

1.
Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
2.
Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
3.
Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
4.
Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
5.
den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und
6.
§ 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1.

(3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen

1.
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde oder
2.
der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind:

1.
die Befrachter,
2.
...

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