Bekanntmachung Der Unterschiedsbeträge Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - Union Investment Luxembourg S.A.Senningerberg

Published date20 Diciembre 2023
SectionKapitalmarkt
IssuerUnion Investment Luxembourg S.A.Senningerberg
Union Investment Luxembourg S.A.
Luxembourg
Bekanntmachung der Unterschiedsbeträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Investmentsteuergesetzes in der am 31.12.2017 anzuwendenden Fassung (InvStG 2004) zu den Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG 2004 der nachfolgenden Fonds

UniSector: BioPharma
LU0101441086
Geschäftsjahr von 01.10.17 bis 31.12.17
je Anteil in EUR
für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber

(1) (2) (3)
Barausschüttung 0,0000 0,0000 0,0000
Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1. S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000
In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000
In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0000 0,0000 0,0000
Ausgeschüttete Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000
Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG -0,0195 -0,0195 -0,0195
In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene nicht abziehbare Werbungskosten 0,0000 0,0000 0,0000
In dem Betrag der Ausschüttung / ausgeschütteten Erträge und/oder Thesaurierung sind u.a. enthalten:
Dividenden i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG*) -- -- -0,0202
Realisierte Gewinne i.S.d. § 8 b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG*) -- 0,0000 0,0000
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 a InvStG (Zinsschranke) -- 0,0000 0,0000
Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung 0,0000 -- --
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des §20 EStG sind 0,0000 -- --
Steuerfreie Gewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 InvstG in der ab 01.01.2009 anzuwendenden Fassung 0,0000 -- --
Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind 0,0000 0,0000 0,0000
- Darin enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen -- -- 0,0000
Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen 0,0041 0,0041 0,0041
- Darin enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist*) -- -- 0,0041
Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) 0,0000 0,0000 0,0000
- Darin enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist*) -- -- 0,0000
Anrechenbare ausländische Quellensteuer 0,0000 0,0000 0,0000
Davon auf Erträge entfallend auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist -- -- 0,0000
Fiktive ausländische Quellensteuer 0,0000 0,0000 0,0000
Davon auf Erträge entfallend auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist -- -- 0,0000
Nach § 34 c Abs. 3 EStG abzugsfähige Quellensteuer 0,0000 0,0000 0,0000
Davon auf Erträge entfallend auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist -- -- 0,0000
Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG -0,0195 -0,0195 -0,0195
Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000
Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG soweit in "Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG" enthalten -0,0202 -0,0202 -0,0202
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer abzüglich erstatteter Quellensteuer des
Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
0,0000 0,0000 0,0000

(1) Privatvermögen (2) Betriebsvermögen/Kapitalgesellschaften (3) Betriebsvermögen/Personengesellschaften

*) Der Ausweis erfolgt in Höhe von 100%.

Die ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer beinhaltet nicht die fiktive ausländische Quellensteuer. Die ausgewiesenen ausländischen Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen, beinhalten die ausländischen Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer).
Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass nach § 8 b Abs. 3, 5 KStG 5% der Veräußerungsgewinne nach § 8 b Abs. 2 KStG bzw. 5% der Erträge nach § 8 b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren und damit steuerlich hinzuzurechnen sind. Dies ist in der vorliegenden Mitteilung nicht berücksichtigt.
Die steuerlichen Besonderheiten der §§ 3 Nr. 40 EStG sowie 8 b Abs. 7 und 8 KStG sind auf Anlegerebene zu beachten.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 8 InvStG 2004 gelten die Unterschiedsbeträge in dem Veranlagungszeitraum als zu- oder abgeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sie gelten gegenüber denjenigen Anlegern als zu- oder abgeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind. Eine Verpflichtung des Anlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge weniger als 500 Euro betragen.

UniSector: HighTech
LU0101441672
Geschäftsjahr von 01.10.17 bis 31.12.17
je Anteil in EUR
für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber

(1) (2) (3)
Barausschüttung 0,0000 0,0000 0,0000
Betrag der Ausschüttung i.S.d. § 5 Abs. 1. S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000
In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000
In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0000 0,0000 0,0000
Ausgeschüttete Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000
Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG -0,0055 -0,0055 -0,0055
In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene nicht abziehbare Werbungskosten 0,0000 0,0000 0,0000
In dem Betrag der Ausschüttung / ausgeschütteten Erträge und/oder Thesaurierung sind u.a. enthalten:
Dividenden i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG*) -- -- -0,0055
Realisierte Gewinne i.S.d. § 8 b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG*) -- 0,0000 0,0000
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 a InvStG (Zinsschranke) -- 0,0000 0,0000
Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung 0,0000 -- --
Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des §20 EStG sind 0,0000 -- --
Steuerfreie Gewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 InvstG in der ab 01.01.2009 anzuwendenden Fassung 0,0000 -- --
Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind 0,0000 0,0000 0,0000
- Darin enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen -- -- 0,0000
Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen -0,0006 -0,0006 -0,0006
- Darin enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist*) -- -- -0,0006
Ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) 0,0000 0,0000 0,0000
- Darin enthaltene Einkünfte, auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist*) -- -- 0,0000
Anrechenbare ausländische Quellensteuer 0,0000 0,0000 0,0000
Davon auf Erträge entfallend auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist -- -- 0,0000
Fiktive ausländische Quellensteuer 0,0000 0,0000 0,0000
Davon auf Erträge entfallend auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist -- -- 0,0000
Nach § 34 c Abs. 3 EStG abzugsfähige Quellensteuer 0,0000 0,0000 0,0000
Davon auf Erträge entfallend auf die § 8b Abs. 1 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist -- -- 0,0000
Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG -0,0055 -0,0055 -0,0055
Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG 0,0000 0,0000 0,0000
Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG soweit in "Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i.S.d. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG" enthalten -0,0055 -0,0055 -0,0055
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer abzüglich erstatteter Quellensteuer des
Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
0,0000 0,0000 0,0000

(1) Privatvermögen (2) Betriebsvermögen/Kapitalgesellschaften (3) Betriebsvermögen/Personengesellschaften

*) Der Ausweis erfolgt in Höhe von 100%.

Die ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer beinhaltet nicht die fiktive ausländische Quellensteuer. Die ausgewiesenen ausländischen Einkünfte, die zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer berechtigen, beinhalten die ausländischen Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer).
Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass nach § 8 b Abs. 3, 5 KStG 5% der Veräußerungsgewinne nach § 8 b Abs. 2 KStG bzw. 5% der Erträge nach § 8 b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren und damit steuerlich hinzuzurechnen sind. Dies ist in der vorliegenden Mitteilung nicht berücksichtigt.
Die steuerlichen Besonderheiten der §§ 3...

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