Beschluss, Gerichtsentscheidungen Bayern, BayObLG, 18-05-2022
| Court | BayObLG |
| Judgment Date | 18 May 2022 |
| Type of Document | Beschluss |
| Applied Rules | AktG § 87 Abs. 1 S. 1, § 113, § 327a Abs. 1 S. 1, § 327b Abs. 1 S. 1, § 327f S. 2,UmwG § 2 Nr. 1, § 62 Abs. 5 S. 8,1. Bei einer Aktiengesellschaft, die eigenes Vermögen verwaltet, ist zur Berechnung der Barabfindung der Net-Asset-Value-Methode (NAV-Methode) der Vorzug vor der Ertragswertmethode zu geben (Anschluss u.a. an OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2020, 33629). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz),2. Bei der Wertermittlung nach der NAV-Methode ist der Barwert der auf Gesellschaftsebene anfallenden allgemeinen Verwaltungskosten, die sich nicht auf einzelne Assets beziehen, dem Grunde nach zu berücksichtigen (Abgrenzung zu BayObLG BeckRS 1995, 6341). (Rn. 39 – 48) (redaktioneller Leitsatz),3. Im Rahmen der allgemeinen Verwaltungskosten sind die Vorstands- und Aufsichtsratsbezüge grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der Höhe unangemessen sein sollten. (Rn. 60 – 67) (redaktioneller Leitsatz),4. Bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen der Abzinsung der jährlichen Verwaltungskosten von einer unbegrenzten Lebensdauer auszugehen. (Rn. 81 – 82) (redaktioneller Leitsatz),5. Zur Abzinsung der Verwaltungskosten ist der Kapitalisierungszinssatz heranzuziehen, der im Rahmen einer parallel durchgeführten Unternehmensbewertung anhand des Ertragswertverfahrens ermittelt worden ist; der gesonderten Bestimmung eines risiko- und laufzeitäquivalenten Kapitalisierungszinssatzes zur Abzinsung der Verwaltungskosten bedarf es nicht. (Rn. 84 – 85) (redaktioneller Leitsatz),6. Der Ansatz einer Marktrisikoprämie im Rahmen der vom FAUB als sachverständigem Gremium des IDW empfohlenen Bandbreite kann regelmäßig als angemessen angesehen werden (Anschluss an OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2017, 111151). (Rn. 88) (redaktioneller Leitsatz),7. Eine angebotene Barabfindung, die weniger als ein Prozent hinter der im Spruchverfahren ermittelten zurückbleibt, ist nicht unangemessen iSv § 327f S. 2 AktG, sodass eine abweichende Festsetzung ausscheidet. (Rn. 120 – 125) (redaktioneller Leitsatz) |
| Subject Matter | Barabfindung, Angemessenheit, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Net-Asset-Value-Methode, allgemeine Verwaltungskosten, Abzinsung, unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft, Kapitalisierungszinssatz, Ertragswertverfahren, Marktrisikoprämie |
| Original Court | LG München I, Beschluss vom 29.04.2020 – 5 HK O 12922/18 |
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