Beschluss, Gerichtsentscheidungen Bayern, OLG München, 25-09-2025

CourtOLG München
Judgment Date25 September 2025
Type of DocumentBeschluss
Applied RulesGKG § 48 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 2, § 68 Abs. 1 S.1,RVG § 32 Abs. 2 S.1,ZPO § 3,1. Die von einem Rechtsanwalt aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn er durch die Streitwertfestsetzung tatsächlich in seiner eigenen Vergütung beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der festgesetzte Wert aus seiner Sicht zu niedrig bemessen wurde. Begehrt er hingegen eine Herabsetzung des Streitwerts, fehlt es an einer eigenen Beschwer, da sich dies nicht zu seinem Nachteil auf die Vergütung auswirkt.  (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz),2. Das Gericht ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht an die subjektiven Wertvorstellungen der Parteien gebunden. Zwar haben diese Angaben indizielle Bedeutung, sie dürfen jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr ist der Streitwert anhand objektiver Gegebenheiten, unter Rückgriff auf die richterliche Erfahrung sowie auf vergleichbare Fallkonstellationen selbständig zu bestimmen. Eine Bindung an die Vorstellungen der Klagepartei würde deren Dispositionen unzulässig auf die Zuständigkeits- und Gebührenordnung übertragen.  (Rn. 17 – 20) (redaktioneller Leitsatz),3. Bei der Bewertung von Feststellungs- und Auskunftsanträgen ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu berücksichtigen, wobei die Anträge in ihrem funktionalen Zusammenhang zu sehen sind. Ein Feststellungsantrag erreicht grundsätzlich nicht den Wert einer später möglichen Leistungsklage, sondern ist regelmäßig mit einem Abschlag zu bewerten. Gleiches gilt für den Auskunftsantrag, dessen Wert sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung für die Geltendmachung weiterer Ansprüche richtet. Soweit die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.  (Rn. 24 – 31) (redaktioneller Leitsatz),4. Unterlassungsanträge im Zusammenhang mit Datenschutzverletzungen stellen nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände dar, deren Wert gem. § 48 Abs. 2 GKG nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist. Maßgeblich sind insbesondere Art und Gefährlichkeit der Rechtsverletzung sowie die Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen. Pauschale oder generalpräventive Erwägungen sind unzulässig. In Fällen von massenhaften Datenlecks ist regelmäßig ein Betrag i.H.v. 1.500 Euro angemessen.  (Rn. 32 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Subject MatterStreitwertfestsetzung, Streitwertbeschwerde, Datenschutzverletzung, Immaterieller Schadensersatz, Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch, Feststellungsantrag
Original CourtLG München II, Beschluss vom 27.02.2025 – 14 O 3541/23
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