Beschluss vom 01.03.2022 - BVerwG 2 B 22.21
Judgment Date | 01 Marzo 2022 |
ECLI | DE:BVerwG:2022:010322B2B22.21.0 |
Neutral Citation | BVerwG 2 B 22.21 |
Record Number | 010322B2B22.21.0 |
Registration Date | 04 Abril 2022 |
Subject Matter | Versorgungsrecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 2 B 22.21
- VG Frankfurt (Oder) - 17.02.2017 - AZ: VG 2 K 350/14
- OVG Berlin-Brandenburg - 19.03.2021 - AZ: OVG 6 B 3/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:
- Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2021 wird aufgehoben
- Die Revision wird zugelassen
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt
1 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage, wie im Dienstunfallrecht das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) in der Konstellation einer verbalen Äußerung eines Beamten gegenüber anderen und sich daran anschließender einseitiger körperlicher Einwirkung dieser, aufgrund derer ersterer einen Körperschaden erleidet, auszulegen ist.
2 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nummer 10.8 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren...
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