Beschluss vom 01.10.2008 - BVerwG 6 B 53.08

Judgment Date01 Octubre 2008
Neutral CitationBVerwG 6 B 53.08
Registration Date22 Enero 2013
Record Number011008B6B53.08.0
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 B 53.08

  • Niedersächsisches OVG - 29.05.2008 - AZ: OVG 11 LC 138/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionszulassung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Danach kommt eine Zulassung der Revi-sion nicht in Betracht.

4 a) Die Klägerin wirft die Frage auf: „Handelt es sich bei vorbeugenden Versammlungsverboten über eine Fläche von ca. 80 Quadratkilometer über mehrere Tage, die jeden Atommülltransport in das Zwischenlager nach Gorleben begleiten, um eine ‚Einzelfallentscheidung’, die als Allgemeinverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG erlassen werden kann?“. Mit dieser Frage ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Sie bezieht sich auf einen konkreten Einzelfall und entzieht sich daher einer über jenen Fall hinausgehenden Beantwortung im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Dies gilt gleichermaßen für die an diese Frage anknüpfenden Fragen nach den Voraussetzungen eines „Einzelfalls“ und den Grenzen der Auslegung des § 15 Abs. 1 VersG. Diese Fragen sind im Kern ebenfalls einzelfallbezogen und können deshalb nicht anders beurteilt werden.

5 b) Die Klägerin hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, „welche tatsächlichen Darlegungen (...) die Versammlungsbehörde zum ‚polizeilichen Notstand’ erbringen (muss), um damit mehrtägige, räumlich umfangreiche Totalverbote von Versammlungen zu begründen“. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) - VersG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November...

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