Beschluss vom 01.12.2022 - BVerwG 8 B 25.22

JurisdictionGermany
Judgment Date01 Diciembre 2022
Neutral CitationBVerwG 8 B 25.22
ECLIDE:BVerwG:2022:011222B8B25.22.0
Record Number011222B8B25.22.0
Registration Date11 Enero 2023
Subject MatterRecht zur Regelung von Vermögensfragen, insb. nach dem VermögensG und der AnmeldeVO ferner nach dem Investitions- und -vorrangG sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 01.12.2022 - 8 B 25.22 -

BVerwG 8 B 25.22

  • VG Potsdam - 08.10.2021 - AZ: 1 K 4438/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2021 wird verworfen, soweit sie den Hauptantrag der Klage betrifft, und im Übrigen zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt
Gründe

1 Der Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach C. Er begehrt die Rückübertragung des Ritterguts P. einschließlich der zum Rittergut gehörenden Grundstücke sowie näher bezeichneten Betriebsteile. Weiter begehrt er die Feststellung der Berechtigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz wegen des geltend gemachten Verlusts einer Restkaufgeldhypothek.

2 Die Klage auf Rückübertragung mehrerer Grundstücke, die zum Rittergut P. gehörten, wurde bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2010 - 1 K 839/08 - rechtskräftig abgewiesen (vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 2011 - 8 B 48.11 - juris).

3 Vor dem Hintergrund der Unsicherheit, ob damit der Antrag bezüglich des Rittergutes P. vollständig beschieden war, wurden nach Durchführung weiterer Recherchen mit Bescheid vom 3. Juli 2017 die Rückübertragung des gesamten Betriebsvermögens des Rittergutes P. einschließlich des zum Rittergut gehörenden Grundvermögens und der von dem Kläger im Einzelnen benannten Betriebsteile, die Rückübertragung oder Entschädigung der Restkaufgeldhypothek in Höhe von 390 000 RM sowie die entsprechenden Ansprüche auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz abgelehnt.

4 Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung an die Behörde zur weiteren Sachverhaltsermittlung sowie hilfsweise auf Rückübertragung des Ritterguts P. und Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung hinsichtlich der Hypothek insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

5 Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und auf verschiedene Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

6 1. Die Beschwerde ist zu verwerfen, soweit sie sich auf die verwaltungsgerichtliche Abweisung des Hauptantrages bezieht. Zulassungsgründe hat der Kläger innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist insoweit nicht geltend gemacht.

7 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - juris Rn. 5 und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 3).

8 Diesen Anforderungen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Die von dem Kläger zitierte Passage im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2018 - 9 B 26.17 - (juris Rn. 6) betrifft die Bestimmtheit einer flurbereinigungsrechtlichen vorläufigen Anordnung. Soweit sie sich auf die Besonderheiten des Flurbereinigungsrechts bezieht, enthält sie keinen Rechtssatz, dem das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen zum vermögensrechtlichen Bescheid widersprochen haben könnte. Dem allgemein formulierten Rechtssatz, dass sich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Einzelnen...

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