Beschluss vom 01. Februar 2023 - 2 BvC 29/22
Court | Bundesverfassungsgericht (Deutschland) |
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230201.2bvc002922 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 01. Februar 2023 - 2 BvC 29/22 -, Rn. 1-1, |
Judgement Number | 2 BvC 29/22 |
Date | 01 a 2023 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 29/22 -
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
der Frau (…), |
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Müller,
Kessal-Wulf,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch
am 1. Februar 2023 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. Dezember 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
König | Müller | Kessal-Wulf | |||||||||
Langenfeld | Wallrabenstein | Fetzer | |||||||||
Offenloch |
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