BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 996/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des Herrn Dr. G …, |
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2. |
der Frau A …, |
gegen |
1. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2020 - 20 NE 20.849 -, |
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2. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - |
hier | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Mai 2020
einstimmig beschlossen:
- Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Die Beschwerdeführer beantragen, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG aufzuheben und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts erneut über die Sache zu entscheiden.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu dem zuletzt in § 5 Abs. 2 und 3 der 2. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelten Verbot die eigene Wohnung zu verlassen. In der Sache halten die Beschwerdeführer das in der Verordnung geregelte „Wohnungsverlassungsverbot“ für verfassungswidrig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht sich nur auf den Beschluss vom 28. April 2020. Darin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die aktuell geltende Ausnahmeregelung zu dem genannten Verbot weit ausgelegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 20 NE 20.849 -, n.v., Rn. 45 f.). Diese weite Auslegung der Ausnahmeregelung halten die Beschwerdeführer allerdings wiederum für verfassungswidrig; das gefundene Auslegungsergebnis sei nicht nachvollziehbar. Der im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO ergangene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom...