BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 84/22 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
a) |
die Verfügung zu Lasten des Antragstellers bezüglich der Mietwohnung (…), zweites Obergeschoss, Mitte, zu untersagen und dem Antragsteller insbesondere die Wohnung einschließlich der Schlüssel zur Wohnung, den Briefkasten und zur Haustür sowie hinsichtlich des Mobiliars und des Eigentums des Beschwerdeführers ohne Beschädigung so an den Antragstellers heraus zu geben, dass sie ungestört wie vor dem 13. September 2022 vom Antragsteller wieder genutzt werden können, nichts fehlt und/oder beschädigt ist sowie bis über den Rechtsstreit nach Wiedereinsetzung in den Stand bei Klageerhebung entschieden worden ist und der Antragsteller Gelegenheit hatte sich zu verteidigen. Ferner wird beantragt, dass vom Vermieter vorgenommene Veränderungen am Eigentum des Antragstellers binnen eines Tages vom Vermieter rückgängig zu machen sind ohne weiteres vornehmen zu können. Nach Ablauf dieses Tages kann der Antragsteller ohne weiteres den Zustand bei Vertreibung aus der Wohnung auf Kosten des Vermieters wiederherstellen lassen, |
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b) |
hilfsweise dem Vermieter die Kosten aufzuerlegen, die dem Antragsteller durch die Räumung entstanden sind und entstehen sowie die Kosten der Suche als auch der Ersatzunterkunft in voller Höhe sowie weiteres, ähnliches und/oder anderes zu ersetzen, |
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c) |
dem Antragsteller die durch die Vertreibung ab 13. September 2022 aus der Wohnung entstandene Vorenthaltung von der Gegenleistung der Wohnungsnutzung 440,- €, Strom Abschlag 58,- € und Internet 36,99 € in Höhe der Gesamtsummen von 534,99 €/Mon. und somit je Tag 17,83 €/Tag bis zur Wiederverfügbarkeit zu ersetzen, |
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d) |
Ersatzwohnungs- und andere Kosten, Folgekosten (nicht abschließende Aufzählung) des Antragstellers infolge der prozessbetrügerischen, asozialen und extrem böswilligen Vertreibung aus der Wohnung und der wahrheitswidrigen Versäumnisurteilsherbeiführung zu ersetzen, |
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e) |
den Vermieter zu verurteilen offenzulegen, ob, wann und welche Informationen er von wem also Dritter Seite zum Beispiel Auskunfteien wie Schufa (nicht abschließende Aufzählung) vom Antragsteller angefordert und erhalten hat und wann er wem, welche Informationen über den Antragsteller übermittelte. Ferner ist gegebenenfalls die Richtigstellung und/oder... |