BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1425/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
-
(…) -
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main |
|
vom 8. Juli 2021 - 1 Ws 60/21 -, |
||
b) die Verfügung des Landgerichts Hanau |
||
vom 17. Juni 2021 - 1 Ks - 3355 Js 2327/20 -, |
||
c) den Beschluss des Landgerichts Hanau |
||
vom 11. Juni 2021 - 1 Ks - 3355 Js 2327/20 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. September 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Nachweis der Vollmacht gemäß § 22 Absatz 2 BVerfGG ankommt
1. Es bestehen bereits Bedenken, ob der Beschwerdeführer die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hinreichend substantiiert aufgezeigt hat. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten – oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde – jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).
Der...