Beschluss vom 02.03.2021 - BVerwG 8 B 57.20

Judgment Date02 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 8 B 57.20
ECLIDE:BVerwG:2021:020321B8B57.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 02.03.2021 - 8 B 57.20
Registration Date15 Abril 2021
Record Number020321B8B57.20.0
Subject MatterKommunalrecht, einschließlich des Kommunalwahlrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 B 57.20

  • VG Halle - 11.04.2019 - AZ: VG 3 A 476/16 HAL
  • OVG Magdeburg - 16.06.2020 - AZ: OVG 4 L 176/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 417 635 € festgesetzt.
Gründe

1 Die beklagte Verbandsgemeinde setzte auf der Grundlage ihrer Haushaltssatzung mit Bescheid vom 2. August 2016 die Verbandsgemeindeumlage für die klagende Gemeinde auf 417 635 € für das Jahr 2016 fest. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage in der Haushaltssatzung sei rechtswidrig, da die Beklagte die Finanzsituation ihrer Mitgliedsgemeinden nicht hinreichend ermittelt habe. Hierzu sei sie gemäß § 23 i.V.m § 19 des Finanzausgleichsgesetzes Sachsen-Anhalt in der 2016 geltenden Fassung verpflichtet gewesen, da sich der Landesgesetzgeber für einen verfahrensrechtlichen Gleichklang der Festsetzung der Kreisumlage und der Verbandsgemeindeumlage entschieden habe.

2 Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil gerichtete, auf die Gründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

4 a) Die Rüge der Beklagten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, greift nicht durch. Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und...

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