Beschluss vom 02.03.2021 - BVerwG 4 B 37.20

Judgment Date02 Marzo 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:020321B4B37.20.0
Neutral CitationBVerwG 4 B 37.20
CitationBVerwG, Beschluss vom 02.03.2021 - 4 B 37.20
Record Number020321B4B37.20.0
Registration Date20 Abril 2021
Subject MatterNaturschutzrecht und Landschaftsschutzrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 B 37.20

  • VG Regensburg - 12.06.2018 - AZ: VG RN 4 K 17.1651
  • VGH München - 09.07.2020 - AZ: VGH 14 B 19.765

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

4 Die Beschwerde möchte sinngemäß grundsätzlich klären lassen,
unter welchen Voraussetzungen bei der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass ohne den Verfahrensfehler der unterlassenen Anhörung (bzw. notwendigen Beiziehung) des Käufers genauso entschieden worden wäre.

5 Die Frage führt...

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