BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2014/16 -
über die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung |
der Frau P…, |
gegen |
1. |
den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2016 - L 8 KR 323/16 RG -, |
2. |
den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2016 - L 3 U 31/16 B ER -, |
|
3. |
den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2016 - B 11 AL 10/16 C - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigten Verfassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2016 - L 8 KR 323/16 RG -, gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2016 - L 3 U 31/16 B ER - und gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2016 - B 11 AL 10/16 C - werden abgelehnt
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und - konkludent - auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für drei noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden, die unterschiedliche Gebiete des Sozialversicherungsrechts betreffen, waren abzulehnen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>), allerdings nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122 <123>). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli...