BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 865/15 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Stadt L…, vertreten durch den Bürgermeister, |
- Bevollmächtigte:
- … -
1. |
unmittelbar gegen |
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den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 29. August 2014 - VfGBbg 67/13 -, |
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2. |
mittelbar gegen |
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§ 17a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz – BbgFAG) vom 20. Juni 2004 (GVBl I/04 |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich unmittelbar gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und mittelbar gegen § 17a in Verbindung mit § 9 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2012 und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Oktober 2013.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.