Beschluss vom 02. Januar 2003 - 2 BvR 2045/02
| Court | Constitutional Court (Germany) |
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030102.2bvr204502 |
| Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 02. Januar 2003 - 2 BvR 2045/02 - Rn. (1-21), |
| Date | 02 January 2003 |
| Judgment Number | 2 BvR 2045/02 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2045/02 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -
| gegen a) | den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. November 2002 – 5St RR 293/02 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juni 2002 – 3 Ns 13 Js 10819/01 – |
| hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Broß
und Mellinghoff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juni 2002 – 3 Ns 13 Js 10819/01 – wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers in der Hauptsache ausgesetzt.
I.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Vollziehung eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Ingolstadt, durch das der Antragsteller wegen sexueller Nötigung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Nachdem sein Antrag auf Gewährung von Strafaufschub abgelehnt worden war, hat der Antragsteller zum festgesetzten Zeitpunkt, dem 27. Dezember 2002, die Strafe an- getreten.
2. Das Strafverfahren gegen den Antragsteller wurde wie folgt geführt:
a) Bei der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat handelt es sich um ein im August 2000 begangenes Sexualdelikt. Die Tat blieb zunächst unaufgeklärt. Im Juni 2001 wurde eine nahezu identische Sexualstraftat begangen. Da die Ermittlungsbehörden davon ausgingen, es handele sich um denselben Täter, ließen sie von den beiden geschädigten Frauen, die den Täter nahezu gleich beschrieben hatten, gemeinsam ein Phantombild erstellen. Auf Grund von Hinweisen aus der Bevölkerung wurde der (zwei Jahre jüngere) Bruder des Antragstellers, S., als möglicher Täter ermittelt, der noch am selben Tag hinsichtlich der zweiten Tat ein Geständnis ablegte, die erste Tat hingegen leugnete. Er wurde wegen der zweiten Tat angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.
Während die Geschädigte der zweiten Tat den Bruder des Antragstellers im Rahmen einer Wahlgegenüberstellung eindeutig als den Täter der sie betreffenden Sexualstraftat identifizierte, erklärte die Geschädigte der ersten Tat, S. sehe dem Täter vom 20. August 2000 zwar ähnlich, sei jedoch jünger als dieser. Die Entstehung dieser Aussage und die Umstände ihrer Kundgabe sind im zweitinstanzlichen Urteil nicht dokumentiert. Jedenfalls äußerte die Kriminalbeamtin (ob auch gegenüber der Geschädigten, ist unklar), die erst jetzt die...
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Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 2045/02
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