Beschluss vom 02. Oktober 2023 - 2 BvR 69/23
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231002.2bvr006923 |
Judgement Number | 2 BvR 69/23 |
Date | 02 Octubre 2023 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 02. Oktober 2023 - 2 BvR 69/23 -, Rn. 1-14, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 69/23 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…), |
- Bevollmächtigte:
-
(…) -
gegen |
a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2022 - 309 T 88/22 -, |
|
b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. November 2022 - 309 T 88/22 -, |
||
c) die Untätigkeit des Amtsgerichts Hamburg im Hinblick auf die Anträge vom 25. Juni 2022 und vom 28. September 2022 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fixierung und Zwangsmedikation am 22. und 23. Juni 2022 |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Maidowski,
Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Oktober 2023 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Zwangsmedikation und eine 4- beziehungsweise 3-Punkt-Fixierung über einen Zeitraum von rund 14 Stunden während einer vorübergehenden Unterbringung in der abgeschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik.
1. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund eines Vorfalls am 22. Juni 2022, bei dem sie von der Polizei in einem Zustand der Orientierungslosigkeit aufgegriffen worden war, gegen ihren Willen zwangsweise in einem Klinikum untergebracht. Noch am Abend des 22. Juni 2022 beantragte das Bezirksamt Altona nach amtsärztlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Hamburg die Unterbringung auf Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten. Das Amtsgericht Hamburg gab dem Antrag mit Beschluss vom 23. Juni 2022 statt und ordnete die vorläufige Unterbringung bis zum 29. Juni 2022 an.
2. Im Klinikum wurde die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2022 im Zeitraum von 22:15 Uhr bis 12:10 Uhr am nächsten Tag gegen ihren Willen fixiert. Zunächst erfolgte eine 4-Punkt-Fixierung für 30 Minuten, während derer ihr gegen ihren Willen angst- und anspannungslösende Medikamente per Injektion in den Muskel verabreicht wurden. Im Anschluss wurde sie für mehr als 13 Stunden 3-Punkt-fixiert. Für diese Maßnahmen wurde – soweit ersichtlich – keine richterliche Entscheidung eingeholt.
3. Am 25. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht sofortige Beschwerde gegen die Unterbringungsanordnung vom 23. Juni 2022 und beantragte darüber hinaus die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung sowie der Fixierung und Zwangsmedikation. Das Amtsgericht entschied mit Beschluss vom 13. September 2022 über den Feststellungsantrag betreffend die Unterbringung, nicht aber über den Feststellungsantrag betreffend die Zwangsmedikation und Fixierung. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 28. September 2022 Beschwerde und wiederholte auch ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fixierung und Zwangsmedikation, über den vom Amtsgericht bisher nicht entschieden worden war. Das Landgericht Hamburg wies mit angegriffenem Beschluss vom 1. November 2022 die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 13. September 2022...
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