Beschluss vom 03.02.2010 - BVerwG 4 BN 2.10

JurisdictionGermany
Judgment Date03 Febrero 2010
Neutral CitationBVerwG 4 BN 2.10
ECLIDE:BVerwG:2010:030210B4BN2.10.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 03.02.2010 - 4 BN 2.10
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number030210B4BN2.10.0

BVerwG 4 BN 2.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.09.2009 - AZ: OVG 2 A 12.07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bundesfassungsgerichts vom 19. De-zember 2002 - 1 BvR 1402/01 - (BRS 65 Nr. 6 = 68 Nr. 1) ab, wird eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Hierzu müsste die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem das Oberverwaltungsgericht einem in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

3 In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ging es um einen Bebauungsplan, der zwei Privatgrundstücke, die die Eigentümer bislang als Hausgrundstück und als parkartigen Garten nutzten, in großen Teilen als öffentlichen Grüngürtel auswies, um ein ebenfalls geplantes Wohngebiet (1 025 Wohnein-heiten) mit öffentlich zugänglichen Freiflächen zu versorgen. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde der Eigentümer gegen das ihren Normenkontrollantrag ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs statt. Zur Begründung führte es u.a. aus, die...

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