Beschluss vom 03.03.2021 - BVerwG 1 B 6.21

JurisdictionGermany
Judgment Date03 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 1 B 6.21
ECLIDE:BVerwG:2021:030321B1B6.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 03.03.2021 - 1 B 6.21
Registration Date20 Abril 2021
Subject MatterAsylrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number030321B1B6.21.0

BVerwG 1 B 6.21

  • VG Köln - 11.01.2018 - AZ: VG 16 K 9105/16.A
  • OVG Münster - 19.11.2020 - AZ: OVG 14 A 627/18.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2020 werden verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3 2. Die Beschwerden bezeichnen die Frage als grundsätzlich bedeutsam,
"ob für die Konstellation des Wehrdienstentzuges im Bürgerkrieg im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 eine...

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