Beschluss vom 03.05.2021 - BVerwG 4 B 44.20

Judgment Date03 Mayo 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:030521B4B44.20.0
Neutral CitationBVerwG 4 B 44.20
CitationBVerwG, Beschluss vom 03.05.2021 - 4 B 44.20 -
Record Number030521B4B44.20.0
Registration Date15 Julio 2021
Subject MatterBau- und Bodenrecht, einschließlich der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Sachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 B 44.20

  • VG Düsseldorf - 17.05.2018 - AZ: VG 4 K 14592/16 Düsseldorf
  • OVG Münster - 23.09.2020 - AZ: OVG 10 A 2544/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2020 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 300 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes von einer genehmigten Verkaufsfläche von 860 m² auf 1 202 m² zurückgewiesen. Das Vorhaben sei an dem vorgesehenen Standort im festgesetzten Industriegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig; die Klägerin habe die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht widerlegt. Zwar könne der Umstand, dass der Einzelhandelsbetrieb in einem zentralen Versorgungsbereich der Beklagten angesiedelt werde, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass von dem Betrieb keine nachteiligen Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauNVO zu erwarten seien. Allerdings könnten sich durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs Auswirkungen auf die Entwicklung anderer zentraler Versorgungsbereiche ergeben, wenn nämlich der zu erwartende Umsatz dieses Einzelhandelsbetriebs die Kaufkraft der ihm funktional zugeordneten Bevölkerung überschreite. Das sei hier der Fall. Das Nahversorgungszentrum, in dem das Vorhaben der Klägerin verwirklicht werden solle, sei eines der leistungsfähigsten in Düsseldorf. Die Mantelbevölkerung umfasse lediglich rund 7 000 Personen. Der fußläufige Einzugsbereich sei wegen der Nähe zum Stadtteilzentrum Ackerstraße/Birkenstraße auf 500 m begrenzt. Unter Berücksichtigung des geschätzten Umsatzes des Vorhabens im Bereich Nahrungs- und Genussmittel habe die Beklagte daraus eine sogenannte Abschöpfungsquote errechnet, mit der sie plausibel dargelegt habe, dass das Vorhaben keine reine Nahversorgungsfunktion besitze. Folglich könne mit Blick auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO angesprochenen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Beklagten nicht von einer städtebaulichen Atypik des klägerischen Vorhabens ausgegangen werden.

4 Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine städtebauliche Atypik zur Widerlegung der Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 BauNVO bereits dann vorliegt, wenn das Baugrundstück in einem zentralen Versorgungsbereich gelegen...

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