Beschluss vom 03.06.2021 - BVerwG 1 B 30.21

JurisdictionGermany
Judgment Date03 Junio 2021
Neutral CitationBVerwG 1 B 30.21
ECLIDE:BVerwG:2021:030621B1B30.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 03.06.2021 - 1 B 30.21 -
Registration Date01 Septiembre 2021
Subject MatterAusländerrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number030621B1B30.21.0

BVerwG 1 B 30.21

  • VG Berlin - 10.03.2020 - AZ: VG 15 K 428.19
  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.03.2021 - AZ: OVG 3 B 68/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2021 wird verworfen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (I.) und ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (II.) geltend gemacht werden, hat keinen Erfolg.

2 I. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision vorliegend nicht in Betracht.

3 2. Die von der Beschwerde benannte...

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