Beschluss vom 03.06.2022 - BVerwG 8 PKH 3.22

JurisdictionGermany
Judgment Date03 Junio 2022
Neutral CitationBVerwG 8 PKH 3.22
ECLIDE:BVerwG:2022:030622B8PKH3.22.0
Record Number030622B8PKH3.22.0
Registration Date26 Julio 2022
Subject MatterRecht zur Bereinigung von SED-Unrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 03.06.2022 - 8 PKH 3.22 -

BVerwG 8 PKH 3.22

  • VG Berlin - 22.12.2021 - AZ: 9 K 401/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt J., ..., ..., für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Sein hierauf gerichteter Antrag blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Für die von ihm beabsichtigte Beschwerde hiergegen beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2 Der Antrag ist abzulehnen, weil die Beschwerde nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO). Dafür müsste ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, muss so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre. Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 8 PKH 8.19 - juris). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs...

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