BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 229/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. H…, |
gegen
1. |
a) den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 6. Februar 2019 - 3 Qs 13/19 -, |
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b) |
den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 31. Januar 2019 - 28 Cs 270 Js 11677/18 -, |
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2. |
a) den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 29. Januar 2019 - 3 Qs 9/19 -, |
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b) |
den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 14. Januar 2019 - 28 Cs 270 Js 11677/18 -, |
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3. |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2018 - 2 Ws 277/18 -, |
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b) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September 2018 - 2 Ws 277/18 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hier: | Gegenvorstellung vom 6. April 2019 |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 3. Juni 2019 einstimmig beschlossen:
- Die Gegenvorstellung gegen die Entscheidung der Kammer vom 18. Februar 2019, mit der die Verfassungsbeschwerde des Petenten nicht zur Entscheidung angenommen wurde, wird verworfen
I.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde gegen die im Rubrum benannten Entscheidungen, mit denen Ablehnungsgesuche gegen die für ein gegen ihn geführtes Strafverfahren zuständige Amtsrichterin zurückgewiesen wurden.
Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde des Petenten mit Beschluss vom 18. Februar 2019 nicht zur Entscheidung an, weil die mit ihr angegriffenen Beschlüsse einfachrechtlich gemeinsam mit der noch ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden können (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher als gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, der isolierten Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde entzogen sind.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit am 6. April 2019 eingegangenem...