BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2668/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T…, |
gegen |
a) |
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2018 - 24 Qs 77/18 -, |
b) |
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2018 - 45 Gs 684/18 -, |
|
c) |
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2018 - 45 Gs 684/18 - |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. März 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung in einem Ermittlungsverfahren sowie gegen die einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
Soweit sich der Beschwerdeführer durch die richterliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung wegen eines Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in seinen Grundrechten verletzt sieht, wäre er zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gehalten gewesen, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zunächst mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO anzugreifen (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 25).
Die Erhebung einer Anhörungsrüge war ihm auch zumutbar. Eine Verletzung seines Anspruchs auf...