BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1935/07 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
Erich-Zeigner-Allee 20, 04229 Leipzig -
1. unmittelbar gegen
| a) | den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2007 - B 4 R 251/06 B -, |
| b) | das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. März 2006 - L 1 RA 118/93 W04 -, |
| c) | das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R -, |
| d) | das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2003 - L 1 RA 118/93 W 01 -, |
| e) | das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 1993 - S 12 An 462/93, |
| f) | den Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. Februar 2002 - Versnr.: 65 040422 K 003 -, |
2. mittelbar gegen
§ 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Steiner,
Gaier,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften, die im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden.
I.
Der 1922 geborene Beschwerdeführer war in der Deutschen Demokratischen Republik in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen. Ab April 1983 bezog er eine Rente wegen Invalidität, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersinvalidenrente und Zusatzaltersrente gezahlt wurde.
Mit seinem Begehren, eine höhere Altersrente durch Ermittlung einer Vergleichsrente aufgrund einer Berücksichtigung eines 20-Jahreszeitraums ohne Begrenzung der zu berücksichtigende Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für Zeiten vor dem 1. März 1971 zu erhalten, hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Zuletzt verwarf das Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig, weil er in seiner Beschwerdebegründung keinen der in § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gebotenen Weise dargetan habe.
Der...