Beschluss vom 04.02.2022 - BVerwG 4 B 24.21

JurisdictionGermany
Judgment Date04 Febrero 2022
Neutral CitationBVerwG 4 B 24.21
ECLIDE:BVerwG:2022:040222B4B24.21.0
Subject MatterBau- und Bodenrecht, einschließlich der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Sachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen
Registration Date06 Abril 2022
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number040222B4B24.21.0

BVerwG 4 B 24.21

  • VG Schleswig - 27.04.2016 - AZ: 8 A 127/14
  • OVG Schleswig - 26.05.2021 - AZ: 1 LB 11/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 € festgesetzt
Gründe

1 Der Kläger und dessen Bruder waren Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks H.straße ... in O. Das Grundstück war mit einem Nießbrauchsrecht belastet. Im Zuge der Bebauung dieses Grundstücks durch die Nießbraucher errichteten diese eine winkelförmige Mauer mit einer Länge von 10,48 m und einer Höhe von 1,80 m. Diese ist - teilweise - Gegenstand der verfahrensgegenständlichen und an den Kläger als Zustandsstörer gerichteten Beseitigungsanordnung. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Verlauf des Berufungsverfahrens haben der Kläger und dessen Bruder das Grundstück an die Nießbrauchsberechtigten übertragen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die auf den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer zielende Störerauswahl keinen Bedenken mehr begegne. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerde.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen entspricht, ist sie unbegründet.

3 1. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch, denn sein Vorbringen belegt keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4 Sinn der Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels ist die Kontrolle des äußeren Verfahrensganges, nicht des inneren Vorganges der richterlichen Rechtsfindung (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 - juris Rn. 2). Dabei ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl hinsichtlich der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Inhaltliche Kritik an der Entscheidung vermag das Vorliegen von Verfahrensfehlern nicht darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 4 BN 16.20 - juris Rn. 6).

5 a) Dem zentralen Vorbringen der Beschwerde liegt ein unzutreffendes Verständnis des Zulassungsgrunds nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugrunde. Der Kläger trägt vor, der Zulassungsgrund sei erweitert worden, um damit offenkundige Fehler in der Rechtsanwendung, wie sie hier vorlägen, korrigieren zu können. Aus dem Verweis auf die Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - (BGHZ 154, 288 LS 3 und 4) ergibt sich, dass die Beschwerde sich der Sache nach auf den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (gleichlautend § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 FGO) normierten Zulassungsgrund bezieht. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dieser Zulassungsgrund dient über seinen sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebenden Zweck, Divergenzen in den von der Rechtsprechung der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Rechtssätzen zu vermeiden, auch dazu, die Korrektur von...

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