Beschluss vom 04.04.2022 - BVerwG 6 B 23.21

CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Judgment Date04 Abril 2022
Neutral CitationBVerwG 6 B 23.21
ECLIDE:BVerwG:2022:040422B6B23.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 04.04.2022 - 6 B 23.21 -
Subject MatterPolizei- und Ordnungsrecht
Registration Date10 Mayo 2022
Record Number040422B6B23.21.0

BVerwG 6 B 23.21

  • VG Darmstadt - 26.10.2016 - AZ: 3 K 2079/15.DA
  • VGH Kassel - 17.09.2021 - AZ: 8 A 736/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp und Hellmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Der Kläger züchtet Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier und verkauft die von ihm gezüchteten Welpen. Er geht davon aus, dass er für die Welpen zumindest bis zu einem Alter von acht Wochen keine vorläufige Erlaubnis als Halter gefährlicher (Listen-)Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 der hessischen Hundeverordnung benötigt. Demgemäß beantragte er für fünf Welpen aus Würfen vom Mai 2014, die er innerhalb der ersten acht Lebenswochen an neue Eigentümer abgegeben hatte, keine Erlaubnisse. Die Beklagte erließ deswegen am 4. Mai 2015 fünf Bußgeldbescheide gegen den Kläger. Sein dagegen gerichteter Einspruch hatte keinen Erfolg.

2 Mit seiner am 16. Dezember 2015 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er für die Haltung von Hundewelpen im Alter von bis zu acht Wochen keine vorläufige Erlaubnis benötige. Von ihnen gingen noch keine konkreten Gefahren aus, es handele sich daher ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer als gefährlich geltenden Rasse nicht um gefährliche Hunde im Sinne der hessischen Hundeverordnung. Hilfsweise sei die Beklagte verpflichtet, einen Wurf in einem Bescheid zusammenzufassen, um mehrere Gebührenbescheide für jeden einzelnen Welpen zu verhindern. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er ausschließlich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht.

II

4 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr...

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