Beschluss vom 04.04.2022 - BVerwG 4 BN 43.21

JurisdictionGermany
Judgment Date04 Abril 2022
Neutral CitationBVerwG 4 BN 43.21
ECLIDE:BVerwG:2022:040422B4BN43.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 04.04.2022 - 4 BN 43.21 -
Registration Date28 Abril 2022
Subject MatterBau- und Bodenrecht, einschließlich der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Sachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number040422B4BN43.21.0

BVerwG 4 BN 43.21

  • OVG Bremen - 20.07.2021 - AZ: 1 D 392/20

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2021 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

4 a) Die Frage,
ob die Rechtskraft einer Unwirksamkeitserklärung im Normenkontrollverfahren dem Erlass einer Rechtsvorschrift mit gleichem Inhalt nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung der Rechtsvorschrift entgegensteht, wenn die Unwirksamkeitserklärung nicht allein auf einem...

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