Beschluss vom 04.07.2017 - BVerwG 8 B 45.16

CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Judgment Date04 t 2017
Neutral CitationBVerwG 8 B 45.16
ECLIDE:BVerwG:2017:040717B8B45.16.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 04.07.2017 - 8 B 45.16
Subject MatterFinanzdienstleistungsrecht
Registration Date16 i 2017
Record Number040717B8B45.16.0

BVerwG 8 B 45.16

  • VG Berlin - 23.08.2013 - AZ: VG 4 K 60.12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.02.2016 - AZ: OVG 1 B 29.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 184 905,20 € festgesetzt.
Gründe I

1 Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin eines Wertpapierhandelsunternehmens, das über die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügte. Sie wendet sich gegen dessen Heranziehung zur Leistung einer Sonderzahlung 2010 in Höhe von 184 905,20 € zur beklagten Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) durch deren Bescheid vom 30. August 2010.

2 Die Klage hiergegen blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sonderzahlung seien erfüllt. Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte sei wegen des Entschädigungsfalls Phoenix nicht mehr funktions- und leistungsfähig, könne nicht gefolgt werden. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr in der Lage und wirtschaftlich nicht tragfähig sei. Die Aufnahme von Darlehen des Bundes zur Finanzierung von Entschädigungen verstoße weder gegen europäisches Beihilferecht noch gegen nationales Haushaltsrecht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen.

II

3 Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg.

4 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5 1. Die von der Klägerin als grundsatzbedeutsam aufgeworfene Frage,
ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG zur Erhebung der streitgegenständlichen Sonderzahlung erfüllt sind,
ist in der so formulierten Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich, da selbst nach dem Vorbringen der Klägerin wesentliche tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Sonderzahlungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des damaligen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - EAEG - (BGBl. 1998 I S. 1842) in der zurzeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2012 geltenden Fassung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) wie der Mittelbedarf aufgrund eines festgestellten Entschädigungsfalls und der Bedarf an Mitteln zur Refinanzierung des hierfür aufgenommenen Kredits nicht in Frage stehen. Ob tatbestandliche Voraussetzungen für eine belastende Maßnahme wie hier die Heranziehung zur Sonderzahlung erfüllt sind, ist außerdem eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall und keine mit der Grundsatzrüge allein zur revisionsgerichtlichen Klärung zu stellende abstrakte Rechtsfrage.

6 Die im Stile einer Revisionsbegründung gehaltenen Einwände der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr aufgeworfenen Grundsatzfrage ziehen in der Sache die Rechtmäßigkeit der Kreditaufnahme im Jahr 2008 am Maßstab des Beihilferechts und das Haushaltsrechts in Zweifel. Die Klägerin ist der Auffassung, dass Darlehen bzw. Kredit im Sinne des § 8 Abs. 4 EAEG nur ein rechtmäßig aufgenommenes Darlehen sein könne. Insofern wirft sie sinngemäß die Frage auf, ob § 8 Abs. 4 EAEG in der hier maßgeblichen Fassung zur Heranziehung zu einer Sonderzahlung ermächtigt, wenn diese der Tilgung eines im Wege der außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gewährten und nicht an die EU-Kommission notifizierten Darlehens des Bundes dient. Die Klägerin rügt, dass Kreditmittel zur Zwischenfinanzierung der Entschädigungen im Fall Phoenix nicht auf dem freien Markt beschafft, sondern - erstmals im Dezember 2008 - Darlehen des Bundes aufgenommen wurden. Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zur Aufnahme von Krediten, soweit der Mittelbedarf nicht durch Erhebung von Sonderbeiträgen gedeckt werden kann, ergibt sich für die hier streitgegenständliche Sonderzahlung 2010 aus § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG i.d.F. vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528), der dem zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG i.d.F. vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) und dem heutigen § 8 Abs. 5 Satz 1...

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