Beschluss vom 04.09.2024 - BVerwG 2 B 27.24

JurisdictionGermany
Judgment Date04 September 2024
Neutral CitationBVerwG 2 B 27.24
ECLIDE:BVerwG:2024:040924B2B27.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 04.09.2024 - 2 B 27.24 -
Record Number040924B2B27.24.0
Registration Date25 September 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 B 27.24

  • VG Ansbach - 11.08.2023 - AZ: AN 16 K 22.01830

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2024 - 2 B 2.24 - wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge
Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht aufzeigt.

2 Aus den vom Kläger in der Rüge dargelegten Gründen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) folgt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3 Zur Begründung der Rüge macht der Kläger geltend, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Überraschungsentscheidung, weil auf bisher nicht erörterte Gesichtspunkte abgestellt und dem Rechtsstreit...

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