Beschluss vom 04.09.2003 - BVerwG 7 B 118.02
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 04 Septiembre 2003 |
Neutral Citation | BVerwG 7 B 118.02 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Registration Date | 22 Enero 2013 |
Record Number | 040903B7B118.02.0 |
BVerwG 7 B 118.02
- VG Berlin - 04.07.2002 - AZ: VG 29 A 15.99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 115 040 € festgesetzt.
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück ... Berlin-... nach dem Vermögensgesetz (VermG). Der Kläger wurde wegen angeblicher Fluchtvorbereitung in der DDR inhaftiert und im Frühjahr 1982 in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Im Mai 1985 wurde durch das Staatliche Notariat in Ost-Berlin eine Abwesenheitspflegschaft für die Vertretung im Enteignungsverfahren angeordnet. Durch Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-... vom 1. August 1985 wurde dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück, gestützt auf § 12 des Baulandgesetzes der DDR, entzogen. Auf dem Grundstück errichteten die Beigeladenen ein Einfamilienhaus, das sich in ihrem Eigentum befindet; das Grundstück steht im Eigentum des Beklagten. Der Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Eigentums hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil kein vermögensrechtlicher Schädigungstatbestand vorliege; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Es ist kein Grund für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben.
1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Der Kläger möchte geklärt wissen, ob "unlautere Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3 VermG dann vorliegen, wenn der Eigentumsverlust eines unbebauten Grundstücks durch Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz erfolgte, der Eigentümer im Verfahren durch einen Abwesenheitspfleger vertreten wurde, obwohl er einem in der DDR lebenden Angehörigen für die Verwaltung des Grundstücks eine Vollmacht erteilt hatte bzw. hätte erteilen können und die staatlichen Stellen der DDR den Aufenthaltsort des Pflegebefohlenen kannten". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich anhand des Wortlauts des § 1 Abs. 3 VermG und der dazu ergangenen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, ohne dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt voraus, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswerts bezweckt hat. Hieraus folgt, dass die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft noch nicht deshalb eine unlautere Machenschaft i.S. des § 1 Abs. 3 VermG darstellt, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 105 Abs. 1 Buchst. b FGB der DDR nicht vorlagen (zu den Voraussetzungen bei einem Aufenthalt des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 60.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136 S. 413). Hinzu kommen muss vielmehr als weitere Voraussetzung, dass die handelnden Behörden bewusst gegen § 105 Abs. 1 Buchst. b FGB der DDR verstoßen haben, um mit der Anordnung der Pflegschaft überhaupt erst den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 zur Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren). Dementsprechend hat der erkennende Senat die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das Staatliche Notariat allein zum Zweck des Verkaufs an private Dritte als machtmissbräuchlich beurteilt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren und die Missachtung des Gesetzes durch das Staatliche Notariat den Zweck hatte, die Veräußerung des Grundstücks an...
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