Beschluss vom 04.10.2021 - BVerwG 2 WNB 1.21

JurisdictionGermany
Judgment Date04 Octubre 2021
Neutral CitationBVerwG 2 WNB 1.21
ECLIDE:BVerwG:2021:041021B2WNB1.21.0
Applied RulesBBG § 61,SG § 7
Registration Date13 Diciembre 2021
Record Number041021B2WNB1.21.0
Subject MatterVorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 04.10.2021 - 2 WNB 1.21 -

BVerwG 2 WNB 1.21

  • TDG Süd 4. Kammer - 18.11.2020 - AZ: TDG S 4 BLc 3/20 und S 4 RL 3/20

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 4. Oktober 2021 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 18. November 2020 wird zurückgewiesen
  2. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe I

1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Disziplinarbuße wegen des Vorwurfs, während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit nicht erreichbar gewesen zu sein.

2 Der Beschwerdeführer, ein früherer Oberfeldwebel, war seit dem 12. August 2019 mit dem Status "krank zu Hause" vom Dienst abwesend. Am 22., 23., 24. und 25. Oktober 2019 versuchte sein Disziplinarvorgesetzter zu verschiedenen Tageszeiten insgesamt zehn Mal erfolglos, ihn wegen eines ihn betreffenden Dienstunfähigkeitsverfahrens auf seinem privaten Mobiltelefon zu erreichen, dessen Nummer er seinem Dienstherrn mitgeteilt hatte. Am 23. und 24. Oktober 2019 hinterließ der Disziplinarvorgesetzte Nachrichten mit Rückrufbitten auf der Mailbox. Bei einem Hausbesuch am 28. Oktober 2019 um 8 Uhr wurde der Beschwerdeführer nicht angetroffen. Noch am selben Tag kontaktierte der Disziplinarvorgesetzte die Ehefrau des Beschwerdeführers, die ebenfalls Soldatin ist. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer zunächst telefonisch und am 30. Oktober 2019 persönlich in seiner Einheit.

3 Am 12. November 2019 verhängte der Disziplinarvorgesetzte gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarbuße in Höhe von 750 Euro, weil dieser im Zeitraum vom 22. bis 28. Oktober 2019 während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit an seinem Wohnort für den Disziplinarvorgesetzten mehrfach telefonisch und persönlich nicht erreichbar gewesen sei und auf die hinterlassenen Sprachnachrichten nicht reagiert habe.

4 Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhob der Beschwerdeführer weitere Beschwerde, die das Truppendienstgericht mit Beschluss vom 18. November 2020, der dem...

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