Beschluss vom 04.11.2021 - BVerwG 9 B 31.21

JurisdictionGermany
Judgment Date04 Noviembre 2021
Neutral CitationBVerwG 9 B 31.21
ECLIDE:BVerwG:2021:041121B9B31.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 04.11.2021 - 9 B 31.21 -
Registration Date16 Diciembre 2021
Subject MatterSonstiges Abgabenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number041121B9B31.21.0

BVerwG 9 B 31.21

  • VG Mainz - 24.06.2020 - AZ: VG 3 K 896/19.MZ
  • OVG Koblenz - 29.06.2021 - AZ: OVG 6 A 10169/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2021 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 021,12 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines Gebührenbescheids für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

2 Mit Bescheid vom 18. März 2016 zog der Beklagte die Klägerin zu Gebühren für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung heran; der Bescheid wurde bestandskräftig. Durch Beschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 - (NVwZ 2019, 57 ff.) erklärte das Bundesverfassungsgericht die dem Gebührenbescheid zugrundeliegende Rechtsgrundlage für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar. In Randnummer 32 des Beschlusses heißt es:
"Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2018 ausgesetzt oder sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 82, 126 ; 105, 73 ). Die Aussetzung gibt dem Verordnungsgeber Gelegenheit zu einer verfassungskonformen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Regelung, tritt am 1. Januar 2019 Nichtigkeit ein."

3 Durch Änderungsverordnung vom 28. November 2018 wurde die für nichtig erklärte Bestimmung rückwirkend zum 13. Mai 2006 neu gefasst. Die Klägerin beantragte daraufhin das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des vorgenannten Gebührenbescheids, hilfsweise dessen Rücknahme. Der Beklagte lehnte den Antrag ab; der Widerspruch sowie die Klage und die Berufung der Klägerin hatten ebenfalls keinen Erfolg.

II

4 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von...

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