Beschluss vom 04. Dezember 2019 - 2 BvR 9/15
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191204.2bvr000915 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 04. Dezember 2019 - 2 BvR 9/15 -, Rn. (1-9), |
Judgement Number | 2 BvR 9/15 |
Date | 04 Diciembre 2019 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 9/15 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau A..., |
- Bevollmächtigte:
-
... -
gegen |
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Dezember 2014 - VG 6 K 2250/14.A -, |
|
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. November 2014 - VG 6 K 2250/14.A - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ... |
hier: | Antrag auf Auslagenerstattung; Gegenstandswertfestsetzung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
am 4. Dezember 2019 einstimmig beschlossen:
- Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt
1. Über die Verfassungsbeschwerde, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Anordnungsverfahren für erledigt erklärt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen hat.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auslagenerstattung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung...
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