BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 108/20 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
Artikel 1 Nummer 6a Buchstabe b) und Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) vom 14. Oktober 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 2115) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens für die Dauer von sechs Monaten, nicht in Kraft treten zu lassen, |
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hilfsweise, |
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Artikel 1 Nummer 6a Buchstabe b) des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) vom 14. Oktober 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 2115) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens für die Dauer von sechs Monaten, nur unter folgenden Maßgaben in Kraft treten zu lassen: Die Teilnahme an Maßnahmen nach § 68b Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – ist freiwillig. Die Versicherten können einer Auswertung ihrer Daten nach § 68b Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – sowie der gezielten Information oder der Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – durch die Krankenkassen jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich oder elektronisch widersprechen. Bereits verarbeitete Daten der Versicherten, die einer Auswertung ihrer Daten widersprochen haben, sind von allen Einrichtungen, die Daten im Sinne von § 68b sowie § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – verarbeiten, unverzüglich zu löschen. Die Krankenkassen informieren die Versicherten bei der ersten Kontaktaufnahme zum Zwecke der Information oder des Unterbreitens von Angeboten nach § 68b Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – über die Möglichkeit des Widerspruchs bezogen auf die Verarbeitung ihrer Daten nach § 68b Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung –. |
Antragsteller: |
S…, |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Januar 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen § 68b Abs. 3, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz, BGBl 2020 S. 2115 ff.).
1. § 68b Abs. 1 Satz 4 SGB V erlaubt den gesetzlichen Krankenversicherungen, die von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Sozialdaten im Sinne von § 284 SGB V für die Vorbereitung von – gesetzlich nicht näher bestimmten – Versorgungsinnovationen und für die Gewinnung Versicherter für dieser Versorgungsinnovationen im erforderlichen Umfang auszuwerten. Die Auswertung erfolgt pseudonymisiert und, soweit möglich, auch anonymisiert. Nach § 68b Abs. 2 Satz 1 SGB V können die Krankenkassen ihre Versicherten über individuell geeignete Versorgungsinnovationen und andere Versorgungsleistungen informieren und ihnen entsprechende...