BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2054/10 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…,
gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. August 2010 - 1 Ws 349/10 -, |
b) | den Beschluss des Landgerichts Koblenz - Große Strafvollstreckungskammer Diez - vom 17. Juni 2010 - 7 StVK 117/10 - |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der gemäß § 66 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts vom 19. April 1994 wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt; zugleich wurde in dem Urteil gemäß § 66 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 23. Juli 2006 vollzogen.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 entschied das Landgericht, dass die Sicherungsverwahrung fortdauere, weil dem Beschwerdeführer, insbesondere wegen dessen Verweigerungshaltung, keine günstige Sozial- und Kriminalprognose gestellt werden könne. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. August 2010 als unbegründet.
2. Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts an. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung, die Sicherungsverwahrung sei verfassungswidrig, weil sie nach der Rechtsprechung des...