Beschluss vom 05.03.2021 - BVerwG 5 PB 9.20

JurisdictionGermany
Judgment Date05 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 5 PB 9.20
ECLIDE:BVerwG:2021:050321B5PB9.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 05.03.2021 - 5 PB 9.20
Registration Date15 Abril 2021
Subject MatterPersonalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number050321B5PB9.20.0

BVerwG 5 PB 9.20

  • VG Greifswald - 14.06.2017 - AZ: VG 7 A 1839/16 HGW
  • OVG Greifswald - 21.10.2020 - AZ: OVG 8 LB 481/17

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Oktober 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird zugelassen.
Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß § 87 Abs. 2 PersVG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zuzulassen.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zur Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Lehrer an öffentlichen Schulen als Mitglieder des Personalrats "in angemessener Weise" gemäß § 80 Abs. 4 PersVG MV der Sache nach den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass Maßstab für die Ermittlung der Angemessenheit der Freistellung von Personalratsmitgliedern an öffentlichen Schulen die Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 3 Satz 2 PersVG MV sei. Dies kommt in der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung der Ermäßigung der Pflichtstunden von Lehrern, die Mitglieder des Personalrats sind, zum Ausdruck, die sich insoweit an das Verhältnis der Anzahl der Beschäftigten einer Dienststelle zum Umfang der Freistellung von Personalratsmitgliedern nach § 38 Abs. 3 Satz 2 PersVG MV anlehnt.

3 Dieser Rechtssatz weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Februar 2021 ab von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1996 - 1 N 2408/94 - juris Rn. 37. Dieser hat...

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