Beschluss vom 05.04.2023 - BVerwG 4 BN 29.22

JurisdictionGermany
Judgment Date05 Abril 2023
Neutral CitationBVerwG 4 BN 29.22
ECLIDE:BVerwG:2023:050423B4BN29.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 05.04.2023 - 4 BN 29.22 -
Record Number050423B4BN29.22.0
Registration Date16 Mayo 2023
Subject MatterBau- und Bodenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 BN 29.22

  • OVG Hamburg - 31.03.2022 - AZ: 2 E 18/20.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2022 ergangenen Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).

4 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob im Rahmen der Abwägung nach § 2 Abs. 3 BauGB bei einer Freihaltung des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs zwingend auch die Investitionsinteressen bzw. Belange der Eigentümer zu berücksichtigen sind, welche zulässigerweise auf ihren Grundstücken im Außenbereich...

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