Beschluss vom 05.05.2025 - BVerwG 9 B 53.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 05 May 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 9 B 53.24 |
| Registration Date | 28 May 2025 |
| Record Number | 050525B9B53.24.0 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 9 B 53.24
- VG Saarlouis - 09.07.2021 - AZ: 3 K 219/20
- OVG Saarlouis - 18.06.2024 - AZ: 1 A 27/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juni 2024 wird zurückgewiesen
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 100,80 € festgesetzt
1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag.
2 Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es führte u. a. aus: Zwar treffe es zu, dass die *technische * Fertigstellung der Anlage - unstreitig - bereits im Jahre 2011 erfolgt sei. Die sachliche Beitragspflicht entstehe aber gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG SL erst mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung. Zwar knüpfe dieser Begriff in der Regel an die durch die Baumaßnahme markierte technische Verwirklichung des Bauprogramms an. Ein weiterer Aufschub der endgültigen Herstellung nach diesem Zeitpunkt komme aber in Betracht, wenn zusätzlich der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal gelten solle. Im vorliegenden Fall ergebe sich dies "zwanglos" aus den §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 der einschlägigen Straßenausbaubeitragssatzung vom 14. Dezember 1988 i. V. m. den zwischen dem Beklagten und dem Landesamt für Straßenwesen getroffenen Vereinbarungen. Nach Aktenlage fehle es jedoch am Grunderwerb. Verzögere die Gemeinde - durch welches Verhalten auch immer - das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, habe dies grundsätzlich keine weitergehenden Folgen, denn die Gemeinde müsse nicht auf eine Beschleunigung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht hinwirken.
3 Die Klägerin hielt in ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung daran fest, der Beklagte könne sich nicht auf den noch ausstehenden Erwerb von Grundstücken berufen. Die in Rede stehende Erschließungsanlage sei bereits im Juli 2011 abgeschlossen gewesen; der Beklagte habe erstmals im Jahr 2020 Tätigkeiten zum Grundstückserwerb entfaltet, als das Klageverfahren schon anhängig gewesen sei.
4 Die Berichterstatterin am Oberverwaltungsgericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 24. April 2024 zu einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO an. Der Senat habe die Erfolgsaussichten der Sache beraten. Er halte die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich weder aus der Straßenausbaubeitragssatzung noch aus dem Bauprogramm, dass der Grunderwerb zum Herstellungsmerkmal bestimmt worden sei. Dies wird auf etwa zwei Seiten - unterlegt mit zahlreichen Fußnoten - näher ausgeführt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 21. Mai 2024.
5 Die Klägerin erklärte sich mit...
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