BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 96/19 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2019 - 934 XIV 2147/19 B - aufzuheben |
Antragsteller: |
G..., |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2019 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
- Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Dem Antragsteller steht noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landgericht Frankfurt am Main offen. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert begründet. Für eine Folgenabwägung wäre daher kein Raum.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||