Beschluss vom 05. September 2024 - 1 BvR 1949/24
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240905.1bvr194924 |
Judgement Number | 1 BvR 1949/24 |
Date | 05 September 2024 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 05. September 2024 - 1 BvR 1949/24 -, Rn. 1-12, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1949/24 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der (…) Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer(…), |
- Bevollmächtigte:
- (…) -
gegen | a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2024 - 8 B 676/23 -, | |
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2023 - 5 L 1045/23.F - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Ott
und die Richter Radtke,
Eifert
am 5. September 2024 einstimmig beschlossen:
- Der Stadt (…) wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt, Informationen über die Ergebnisse der bei der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2023 durchgeführten lebensmittelrechtlichen Kontrolle (Az: (…)) zu veröffentlichen
Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen Entscheidungen über die Veröffentlichung von Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB).
I.
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Event-, Catering- und Partyservice. Bei der Untersuchung einer ihrer Betriebsstätten am 14. Februar 2023 stellte das Ordnungsamt der Stadt (…) Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest, hörte die Beschwerdeführerin hierzu an und teilte zugleich mit, Informationen über das Ergebnis der Kontrolle veröffentlichen zu wollen. Den hiergegen angestrengten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2023 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juli 2024 zurück.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der...
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