Beschluss vom 06.03.2024 - BVerwG 7 B 19.23

JurisdictionGermany
Judgment Date06 Marzo 2024
Neutral CitationBVerwG 7 B 19.23
ECLIDE:BVerwG:2024:060324B7B19.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 06.03.2024 - 7 B 19.23 -
Record Number060324B7B19.23.0
Registration Date04 Abril 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 7 B 19.23

  • OVG Berlin-Brandenburg - 11.05.2023 - AZ: 3a A 31/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2024
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

3 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin zugemessene grundsätzliche Bedeutung.

4 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 - juris Rn. 7). Daran fehlt es hier.

5 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen,
"Können die Regelungen der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift 'Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm' (TA Lärm) durch Regeln eines Ländererlasses, hier im konkreten des...

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