Beschluss vom 06.05.2010 - BVerwG 6 B 84.09

JurisdictionGermany
Judgment Date06 Mayo 2010
Neutral CitationBVerwG 6 B 84.09
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Registration Date22 Enero 2013
Record Number060510B6B84.09.0

BVerwG 6 B 84.09

  • VG Düsseldorf - 03.09.2009 - AZ: VG 11 K 1756/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge,
Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 75 Satz 2 ZDG i.V.m. § 135 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschriften kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Beschwerdeführer muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

3 a) Der dienstpflichtige Kläger verfolgt mit seiner Klage das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum Ablauf seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Bern (Schweiz) vom Zivildienst zurückzustellen und ihm - nachträglich - zu genehmigen, die Bundesrepublik Deutschland für die Zeit seines Auslandsstudiums zu verlassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit hier erheblich - mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne sich nicht auf einen Zurückstellungsanspruch nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b ZDG berufen, weil die von ihm insoweit geltend gemachten Gründe darauf zurückzuführen seien, dass er Deutschland vor seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne wehrbehördliche Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG verlassen habe und er auch keine nachträgliche Genehmigung - nach seiner Anerkennung als...

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